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Coronagesetz

23. mars, 2020

Das norwegische Parlament (Stortinget) hat in erster Lesung das Coronagesetz (Lov om forskriftshjemmel for å avhjelpe konsekvenser av utbrudd av Covid-19 mv. (koronaloven)) verabschiedet. Durch das Coronagesetz wird die Regierung ermächtigt, bestimmte Gesetze durch Verordnung eigenmächtig zu ergänzen, zu ändern oder außer Kraft zu setzen.

Die Coronakrise hat auch Norwegen voll im Griff. Das öffentliche Leben wird täglich weiter eingeschränkt, das Gesundheitswesen sieht sich immer stärkeren Herausforderungen ausgesetzt und die Wirtschaft leidet mehr und mehr. Dem versuchen die norwegische Regierung und das norwegische Parlament (Stortinget) durch verschiedene Maßnahmen entgegenzutreten. Eine der jüngsten Maßnahmen ist das Coronagesetz (Lov om forskriftshjemmel for å avhjelpe konsekvenser av utbrudd av Covid-19 mv. (koronaloven)), welches das Parlament auf Vorschlag der Regierung nach intensiver politischer Diskussion am vergangenen Samstag, den 21. März 2020, in erster Lesung verabschiedet hat. Die zweite Lesung ist für diesen Dienstag, den 24. März 2020, geplant. Anschließend kann das Gesetz durch Beschluss der Regierung unmittelbar in Kraft gesetzt werden.

Durch das Coronagesetz wird die Regierung ermächtigt, bestimmte Gesetze durch Verordnung eigenmächtig, also ohne Behandlung im Parlament zu ergänzen, zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Die Regierung kann dadurch sehr schnell auf die weiteren Entwicklungen reagieren. Für die Regierung ist dies insbesondere aber auch insoweit von Vorteil, als die Regierungsparteien im Parlament keine eigene Mehrheit haben. Die Regierung kann nunmehr also durch Verordnung «durchregieren». Das Coronagesetz stellt daher einen massiven Eingriff in die verfassungsmäßige Ordnung Norwegens dar. Aus diesem Grund wurden auf Drängen der Oppositionsparteien verschiedene Schranken und Sicherheitsventile in das Gesetz eingebaut, die in dem Vorschlag der Regierung größtenteils nicht enthalten waren.

  • Das Gesetz gilt nur für einen Monat. Politisch ist man sich aber wohl darüber einig, dass dieser Zeitraum – durch Gesetz – gegebenenfalls verlängert werden kann. Die Regierung hatte einen Zeitraum von sechs Monaten vorgeschlagen.
  • Das Gesetz gilt nur für bestimmte, ausdrücklich aufgelistete Gesetze. Zu diesen Gesetzen gehört eine Vielzahl von Gesetzen aus dem öffentlichen Recht, dem Privatrecht und dem Strafrecht. Nur diese Gesetze dürfen durch Verordnung der Regierung ergänzt, geändert oder außer Kraft gesetzt werden. Der Vorschlag der Regierung hatte eine solche explizite Liste nicht vorgesehen, sondern allgemein von den «geltenden (lies: allen) Gesetzen» gesprochen.
  • Die norwegische Verfassung, das norwegische Menschenrechtsgesetz und die völkerrechtlichen Verpflichtungen Norwegens dürfen nicht angetastet werden. Diese Einschränkung deckt sich weitgehend mit dem Vorschlag der Regierung, der allerdings die völkerrechtlichen Verpflichtungen Norwegens nicht genannt hatte.
  • Das Gesetz und damit die Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Verordnungen gilt nur insoweit, als ein normales Gesetzgebungsverfahren – zeitlich – nicht möglich ist. Der Vorschlag der Regierung hatte diese Einschränkung nicht enthalten. In der Praxis mag jedoch unklar sein, wann ein normales Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen nicht möglich ist. In den Anmerkungen zu dem Gesetz wird hierzu ausgeführt, dass dies u.a. an der übrigen Arbeitsbelastung des Parlaments gemessen werden solle.
  • Eine jede Verordnung, welche die Regierung aufgrund der Ermächtigung erlässt, ist dem Parlament anzuzeigen. Wenn dann mindestens ein Drittel der Abgeordneten die Verordnung ganz oder teilweise missbilligt, sind die missbilligten Regelungen der Verordnung unverzüglich aufzuheben. Eine ähnliche Systematik hatte auch die Regierung vorgeschlagen. Das Gesetz ist allerdings präziser formuliert.
  • Sowohl eine jede Verordnung, welche die Regierung aufgrund der Ermächtigung erlässt, wie auch jede Maßnahme, die aufgrund der Verordnung getroffen wird, sind voll justiziabel, und der Zugang zu Gericht zur Überprüfung sowohl der Verordnung als auch der verschiedenen Maßnahmen darf nicht eingeschränkt werden. In dem Vorschlag der Regierung war dieser ausdrückliche Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle nicht vorgesehen.

 

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