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Finanzielle Hilfe für Unternehmen – jetzt verfügbar

20 April, 2020

Am 3. April 2020 hatte die norwegische Regierung ein Programm zur Auszahlung direkter Hilfszuwendungen an Unternehmen aufgelegt. Am 17. April 2020 wurde das Programm durch die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) genehmigt. Die Zuwendungen können jetzt online beantragt werden.

Die Zuwendungen sollen Unternehmen, denen in der Coronakrise die Umsätze weggebrochen sind, helfen, bestimmte laufende Ausgaben der Monate März bis Mai 2020 zu finanzieren. Sie können jetzt über folgendes Portal für den Monat März 2020 beantragt werden: Kompensasjonsordning for næringslivet. Für den Monat April 2020 können die Zuwendungen ab 15. Mai 2020 und für den Monat Mai 2020 ab 1. Juni 2020 beantragt werden. Alle Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2020 einzureichen.

Die Rahmenbedingungen für das neue Hilfsprogramm lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Zuwendungsberechtigt sind grundsätzlich alle in Norwegen registrierten Unternehmen. Damit sind nicht nur norwegische Gesellschaften, sondern auch die in Norwegen registrierten Zweigniederlassungen (Norskregistrert Utenlandsk Foretak – NUF) ausländischer Gesellschaften zuwendungsberechtigt.
  • Zuwendungsberechtigt sind solche Unternehmen, deren Umsätze – verglichen mit dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 – im März 2020 um mindestens 20 % und/oder im April und/oder Mai 2020 um mindestens 30 % zurückgegangen sind.
  • Bestimmte Branchen sind von der Zuwendungsberechtigung jedoch generell ausgenommen, da für sie bereits andere Hilfsprogramme aufgelegt worden sind. Zu diesen Branchen gehören u.a. die Erdöl- und Erdgasförderung, die Finanzwirtschaft und die Fluggesellschaften.
  • Ausgenommen von der Zuwendungsberechtigung sind weiterhin solche Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder bereits eröffnet worden ist.
  • Zuwendungen werden nur für bestimmte laufende Ausgaben gewährt. Zu diesen laufenden Ausgaben gehören u.a. Miet- und Mietnebenkosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Maschinen, Kosten für externe Buchführer und Versicherungsprämien sowie andere klassische Fixkosten.
  • Für die Berechnung der Zuwendungen wird folgende Formel angewendet: Umsatzrückgang (in Prozent) x laufende Kosten x Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor beträgt 0,9 für Unternehmen, die aufgrund staatlicher Anordnung schließen mussten.
  • Für alle anderen Unternehmen beträgt der Anpassungsfaktor 0,8. Außerdem werden die laufenden Kosten zum Zwecke der Berechnung der Zuwendungen um einen Eigenanteil von NOK 10.000 reduziert.
  • Zuwendungen werden indes nur dann ausgezahlt, wenn sie gemäß der vorstehenden Formel auf einen Betrag von mehr als NOK 5.000 berechnet werden. Wenn dieser Betrag von NOK 5.000 überschritten wird, werden die Zuwendungen insgesamt, also ohne Abzug des Betrags von NOK 5.000, ausgezahlt.
  • In der Höhe sind die Zuwendungen in einer ersten Stufe auf monatlich NOK 30 Millionen pro Unternehmen begrenzt. Wenn dieser Betrag von NOK 30 Millionen überschritten wird, werden die Zuwendungen in einer zweiten Stufe nur hälftig ausgezahlt und sind dann insgesamt auf monatlich NOK 80 Millionen pro Unternehmen begrenzt.
  • Maßgeblich für die Berechnung der Zuwendungen sind die Zahlen, welche die Unternehmen selbst angeben. Diese Zahlen werden weitestgehend vollautomatisch mit schon bekannten Zahlen gegengeprüft werden, um Missbräuche zu verhindern.
  • Außerdem müssen die öffentlichen Register und verschiedene private Institutionen wie Banken und Versicherungen – ungehindert eventueller Geheimhaltungsverpflichtungen – auf Anfrage insoweit Auskunft erteilen, als dies zur Auszahlung oder deren Überprüfung erforderlich ist.
  • Des Weiteren müssen die angegebenen Zahlen später auf Anfrage durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden können. In jedem Fall muss eine solche Bestätigung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 vorgelegt werden.
  • Die Zuwendungen können im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Angegeben werden die Firma und Handelsregisternummer des Unternehmens, die laufenden Ausgaben und die Umsätze, für welche die Zuwendungen erteilt worden sind, und die Höhe der Zuwendungen.

Weitere Einzelheiten können in der Verordnung, durch die das neue Hilfsprogramm geregelt wird, eingesehen werden.

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