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Einreisebestimmungen

11 Mai, 2020

Nachdem bereits im April 2020 die Kindergärten und Grundschulen geöffnet worden waren, hat die norwegische Regierung Anfang Mai 2020 weitere Erleichterungen von den Beschränkungen der Coronakrise angekündigt. Die Grenzen nach Norwegen bleiben indes weiter geschlossen. Lediglich die Einreise zu Arbeitszwecken ist unter bestimmten Bedingungen gestattet.

Die Grenzschließung gilt für alle Personen, die weder die norwegische Staatsbürgerschaft noch eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen haben. Damit sind die Grenzen nach Norwegen auch für alle Staatsangehörigen Deutschlands und Österreichs sowie für alle Staatsangehörigen der anderen EWR-Staaten geschlossen, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die zu Arbeitszwecken nach Norwegen einreisen möchten:

  • Die Einreise nach Norwegen zu dem Zweck, in Norwegen zu arbeiten, ist zulässig. Voraussetzung ist, dass der Beginn der Arbeit unmittelbar bevorsteht.
  • Die Einreise zu Arbeitszwecken ist nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem norwegischen Arbeitgeber oder mit einem Arbeitgeber aus einem anderen EWR-Staat, der einen in Norwegen auszuführenden Auftrag hat, besteht.
  • Nach der Einreise muss man sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Dies gilt auch für einreisende norwegische Staatsbürger. Innerhalb dieser zehn Tage darf man nur die dringendsten Einkäufe erledigen und darf daher insbesondere nicht den Arbeitsplatz aufsuchen. Allerdings liegt in diesen zehn Tagen auch eine gewisse Erleichterung, da die Quarantäne bis Ende letzter Woche noch für 14 Tage angeordnet war.
  • Die Quarantänepflicht gilt auch dann, wenn man sich nur für kurzfristige Arbeitsaufträge in Norwegen aufhalten möchte. Ausnahmen gelten nur für Grenzpendler, die in Finnland oder Schweden wohnen, und in diesen Fällen nur für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz.

Diese Ausnahmen gelten auch für die Staatsangehörigen der Schweiz, denen demnach die Einreise nach Norwegen zu Arbeitszwecken gestattet ist. Weitere Ausnahmen hat die norwegische Regierung Mitte letzter Woche für Erntehelfer angekündigt. Danach sollen nunmehr Erntehelfer – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – nach Norwegen einreisen dürfen. Aber auch sie müssen sich nach der Einreise zunächst in eine zehntägige Quarantäne begeben.

Damit bleiben die Grenzen nach Norwegen insbesondere für folgende Personen, die weder die norwegische Staatsbürgerschaft noch eine Aufenthaltsgenehmigung für Norwegen haben, weiterhin geschlossen:

  • Personen, die Familienangehörige in Norwegen besuchen möchten. Hiervon bestehen bestimmte Ausnahmen, in denen die Einreise zulässig ist, wenn der Besuch entweder Kindern unter 18 Jahren oder anderen Angehörigen, die ernsthaft erkrankt sind, gilt.
  • Personen, die im Herbst dieses Jahres ein Studium in Norwegen beginnen möchten. Studierende, die im März dieses Jahres bereits an einer norwegischen Hochschule eingeschrieben waren, können indes nach Norwegen einreisen.
  • Touristen, denen die Einreise nach Norwegen derzeit generell verweigert wird.

Norwegischen Staatsbürgern, die diesen Sommer Urlaub außerhalb Norwegens machen möchten, wird weiterhin von solchen Auslandsreisen abgeraten. Im Falle einer Auslandsreise müssen sie sich nach der Einreise nach Norwegen in die oben erwähnte zehntägige Quarantäne begeben. Darauf müsse man sich für den ganzen Sommer einstellen. Ähnliches wird dementsprechend wohl für einreisende Arbeitskräfte einschließlich der Erntehelfer gelten.

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