Durch das Coronagesetz vom März 2020 wurden die Bestimmungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen und für die Feststellung des Jahresabschlusses zunächst bis zum 27. Mai 2020 geändert. Diese Änderungen werden nunmehr durch eigenständige Gesetze zeitlich verlängert.
Gesellschafterversammlungen
Danach werden für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen durch ein neues Gesetz elektronische Lösungen bis November 2020 zugelassen. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen für alle Gesellschafterversammlungen, die bis zum 1. November 2020 einberufen werden:
- Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass die Gesellschafterversammlung im Wege einer Telefon- oder Videoschaltung oder auf andere – elektronische – zuverlässige Weise abgehalten wird.
- Der Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass alle Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und ihre Stimmen abgeben können und dass dies vernünftig kontrolliert werden kann.
- In der Einberufung zu der Gesellschafterversammlung ist darzulegen, wie die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und die Stimmabgabe erfolgt.
- Der Verwaltungsrat kann zulassen, dass Stimmen bereits vor der Gesellschafterversammlung abgegeben werden.
- Der Verwaltungsrat hat außerdem dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls der Geschäftsleiter und der Abschlussprüfer an der Gesellschafterversammlung teilnehmen können.
Es ist also nicht erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung im Wege eines Treffens der Gesellschafter in der Gemeinde (lies: in Norwegen) stattfindet, in der die Gesellschaft ihre Geschäftsanschrift hat.
Dies gilt gleichermaßen auch für die Hauptversammlung der norwegischen Aktiengesellschaft (Allmennaksjeselskap (ASA)) und für die Gesellschafterversammlung der norwegischen Personengesellschaften.
Jahresabschluss 2019 und 2020
Norwegische Gesellschaften müssen den Jahresabschluss eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) bis zum 30. Juni des Folgejahres feststellen. Dies ist ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und steht u.a. damit im Zusammenhang, dass der festgestellte Jahresabschluss bis zum 31. Juli beim norwegischen Jahresabschlussregister eingereicht werden muss. Für die Feststellung des Jahresabschlusses ist die Gesellschafterversammlung zuständig.
Für den Jahresabschluss 2019 sollen diese beiden Fristen nunmehr auf Vorschlag der Regierung durch ein weiteres Gesetz um jeweils zwei Monate bis 31. August bzw. 30. September 2020 verlängert werden. An die Regierung sei nämlich herangetragen worden, dass die Feststellung und Einreichung des Jahresabschlusses 2019 bis 30. Juni 2020 bzw. 31. Juli 2020 wegen der Coronakrise – und trotz der Zulassung elektronischer Lösungen – zeitlich nicht zu machen sei.
Das Gesetz soll automatisch zum 1. Januar 2021 auslaufen, so dass die Verlängerung der Fristen nur auf den Jahresabschluss 2019 Anwendung finden würde. Der Jahresabschluss 2020 würde dann also bis zum 30. Juni 2021 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und bis zum 31. Juli 2021 beim norwegischen Jahresabschlussregister eingereicht werden müssen.